Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 62 Beschlussfassung im Jugendhilfeplanverfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/62#abs-1 (1) Der Jugendhilfeplan der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach seiner Bestätigung im Jugendhilfeausschuss dem Kreistag, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/62#abs-2 (2) Der Jugendhilfeplan des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird vom Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschlossen. Er wird der obersten Landesjugendbehörde mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/62#abs-3 (3) Der Jugendförderplan ist vom Kreistag, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze für die Aufwendungen und Auszahlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplans.