Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 71 Auskunftspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/71#abs-1 (1) Träger und Leitung einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 und des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet,

der obersten Landesjugendbehörde auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und

sich an Besichtigungen der Einrichtung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Landesjugendbehörde zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/71#abs-2 (2) Die an Gesprächen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der obersten Landesjugendbehörde beteiligten Beschäftigten der Einrichtung sind verpflichtet, an sie gerichtete Fragen umfassend nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten, soweit

dadurch nicht die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt werden,

sie nicht einer Geheimhaltungspflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,

sie durch ihre Angaben nicht sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden.

§ 70 § 72