Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 46 Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/46#abs-1 (1) Inklusion im Sinne dieses Gesetzes ist die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie geht von der Vielfalt der Menschen aus, ohne einstellungs- und umweltbedingte Barrieren, die sie an einer gleichberechtigten Teilhabe im Sinne des Satzes 1 hindern können und zu einer Benachteiligung führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/46#abs-2 (2) Alle Entscheidungen aller Beteiligter in der Kinder- und Jugendhilfe sind darauf auszurichten, dass alle jungen Menschen und ihre Familien gleichen Zugang zu den Angeboten der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe erhalten.

§ 45 § 47