nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 46 BbgKJG (Brandenburg) — Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inklusion im Sinne dieses Gesetzes ist die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie geht von der Vielfalt der Menschen aus, ohne einstellungs- und umweltbedingte Barrieren, die sie an einer gleichberechtigten Teilhabe im Sinne des Satzes 1 hindern können und zu einer Benachteiligung führen.

(2) Alle Entscheidungen aller Beteiligter in der Kinder- und Jugendhilfe sind darauf auszurichten, dass alle jungen Menschen und ihre Familien gleichen Zugang zu den Angeboten der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe erhalten.