Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 38 Mehrbelastungsausgleich für den Verwaltungsaufwand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/38#abs-1 (1) Das Land gleicht den Landkreisen und kreisfreien Städten die Mehrbelastungen aus, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Abschnitt entstehen. Es werden die konkreten angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/38#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Mehrbelastungsausgleich für die Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach dem hierfür vorgesehenen Mehrbelastungsausgleich für junge deutsche Erwachsene. Ein eigenständiger Mehrbelastungsausgleich gemäß Absatz 1 kann nicht für begünstigte Dritte gemäß § 36 Absatz 5 beansprucht werden.

§ 37 § 39