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BbgKJG

§ 36 Kostenerstattungsverfahren und -fristen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-1 (1) Mit einer fristgerechten Meldung gemäß § 33 Absatz 1 gelten alle vom Jugendamt zu stellenden Erstattungsanträge nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch als rechtzeitig gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-2 (2) Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wenn die junge ausländische Person im Register nach § 33 Absatz 2 aufgenommen wurde. Die Daten gemäß § 33 Absatz 3 dürfen im Erstattungsverfahren genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-3 (3) Alle Aufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum ab der Feststellung des unbegleiteten jungen ausländischen Menschen gemäß § 30 entstehen, sind vom Land Brandenburg nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine vorläufige Inobhutnahme erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-4 (4) Die Monatsfrist gemäß § 89d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet ab dem 24. Februar 2022 für junge ausländische Menschen keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-5 (5) Leistungen, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch für den jungen ausländischen Menschen erbracht werden und begünstigend für Dritte wirken, sind erstattungsfähig, soweit keine Sozialleistungen nach anderen gesetzlichen Regelungen von diesen Dritten in Anspruch genommen werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-6 (6) Die Kostenerstattung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Gesamtabrechnung für den jeweiligen jungen ausländischen Menschen, die alle erbrachten Aufwendungen erfassen soll. § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung, wobei der abschließende Kostenerstattungsbescheid binnen zwölf Monaten nach der Meldung über die Beendigung der Jugendhilfe zu erteilen ist. Eine Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-7 (7) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten auf Antrag einen angemessenen Abschlag auf die Gesamtabrechnung nach Absatz 6 jeweils zum Ende eines Quartals.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/36#abs-8 (8) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben auf Anforderung des für Jugend zuständigen Ministeriums die geltend gemachten Einzelaufwendungen nachzuweisen und zu erläutern. Hierzu kann Einblick in die Jugendhilfeakte genommen werden.

§ 35 § 37