Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/3#abs-1 (1) Ergänzend zu § 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Familie im Sinne dieses Gesetzes eine Gemeinschaft, bestehend

aus mindestens zwei biologischen oder sozialen Generationen, wobei wenigstens eine Person ein junger Mensch ist, oder

aus einer Generation, wobei wenigstens eine Person Kind oder jugendlich und wenigstens eine weitere Person eine volljährige Person ist,

die rechtlich miteinander verbunden sind oder sich miteinander verbunden fühlen und entsprechend ihres Alters füreinander sorgen und Verantwortung übernehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/3#abs-2 (2) Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Jugendhilfe, vertreten durch die oberste Landesjugendbehörde gemäß § 103 Absatz 2, und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 124.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/3#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für gewerbliche Träger, die Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Sie sind wie Träger der Jugendhilfe zu behandeln, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/3#abs-4 (4) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 2 § 4