Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 124 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/124#abs-1 (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/124#abs-2 (2) In den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte bilden die Organisationsbereiche und Funktionsträger das Jugendamt im Sinne des § 70 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Landesrecht wahrnehmen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe funktional zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/124#abs-3 (3) Es ist von der Landrätin, dem Landrat, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister eine Führungskraft als mit der Leitung des Jugendamtes beauftragte Person zu bestimmen. Sie muss eine Weisungsbefugnis gegenüber den in Absatz 2 genannten Aufgabenbereichen in Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss haben.

§ 123 § 125