Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 13 Nachholen einer Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/13#abs-1 (1) Ist es wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich, Kinder und Jugendliche vor einer Entscheidung gemäß § 11 zu beteiligen, soll die Entscheidung so getroffen werden, dass sie anschließend noch angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/13#abs-2 (2) Ist eine Beteiligung gemäß § 11 unterblieben, ist eine adäquate Beteiligung mit dem Ziel, erforderliche Änderungen vorzunehmen, nachzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/13#abs-3 (3) Beschwerden über eine unterlassene oder unzureichend erfolgte Beteiligung können an die Ombudsstellen nach § 43 gerichtet werden.

§ 12 § 14