Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 12 Ausgestaltung der Beteiligung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12#abs-1 (1) Die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung im Sinne von § 11 soll mit den Kindern und Jugendlichen erörtert und abgestimmt werden, es sei denn, das Gesetz gibt abschließend vor, wie eine Beteiligung zu erfolgen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12#abs-2 (2) Bei fristgebundenen Entscheidungen soll die Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Frist stattfinden. Sie soll so früh wie möglich eingeleitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12#abs-3 (3) Träger der freien Jugendhilfe sollen Beteiligungsprozesse unterstützen. Sie haben eigene Trägerinteressen und Ziele im Beteiligungsprozess kenntlich zu machen, auch wenn diese mit den Interessen und Zielen der Kinder und Jugendlichen übereinstimmen.

§ 11 § 13