Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 12 Ausgestaltung der Beteiligung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12#abs-1 (1) Die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung im Sinne von § 11 soll mit den Kindern und Jugendlichen erörtert und abgestimmt werden, es sei denn, das Gesetz gibt abschließend vor, wie eine Beteiligung zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12#abs-2 (2) Bei fristgebundenen Entscheidungen soll die Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Frist stattfinden. Sie soll so früh wie möglich eingeleitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12#abs-3 (3) Träger der freien Jugendhilfe sollen Beteiligungsprozesse unterstützen. Sie haben eigene Trägerinteressen und Ziele im Beteiligungsprozess kenntlich zu machen, auch wenn diese mit den Interessen und Zielen der Kinder und Jugendlichen übereinstimmen.