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# § 12 BbgKJG (Brandenburg) — Ausgestaltung der Beteiligung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung im Sinne von § 11 soll mit den Kindern und Jugendlichen erörtert und abgestimmt werden, es sei denn, das Gesetz gibt abschließend vor, wie eine Beteiligung zu erfolgen hat.

(2) Bei fristgebundenen Entscheidungen soll die Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Frist stattfinden. Sie soll so früh wie möglich eingeleitet werden.

(3) Träger der freien Jugendhilfe sollen Beteiligungsprozesse unterstützen. Sie haben eigene Trägerinteressen und Ziele im Beteiligungsprozess kenntlich zu machen, auch wenn diese mit den Interessen und Zielen der Kinder und Jugendlichen übereinstimmen.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/12

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