Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 116 Beteiligung junger Menschen und sachverständiger Personen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/116#abs-1 (1) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss soll junge Menschen, die von der Entscheidung betroffen sein werden, an den Beratungen beteiligen. Diese Beteiligung kann auch außerhalb der Sitzungen in anderer Form stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/116#abs-2 (2) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/116#abs-3 (3) Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen und Interessenverbänden von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem vorsitzenden Mitglied und der obersten Landesjugendbehörde zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahelegen.

§ 115 § 117