Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 117 Sitzungen und Verfahren des Landes- Kinder- und Jugendausschusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/117#abs-1 (1) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/117#abs-2 (2) Die Sitzungen des Landes- Kinder- und Jugendausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird. Die Sitzungen sind barrierefrei durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/117#abs-3 (3) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die oberste Landesjugendbehörde bedarf und im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt gemacht wird.

§ 116 § 118