Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhausinvestitionspauschalverordnung
BbgKHEGIPV§ 6 Nachweisführung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/6#abs-1 (1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/6#abs-2 (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 16 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/6#abs-3 (3) Werden nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses keine Einwendungen gegen die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel erhoben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, den Abschlussbericht gemäß § 22 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes anzufordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/6#abs-4 (4) Der Nachweis über die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel ist gesondert zu führen und der Bewilligungsbehörde mit gesondertem Vermerk des Abschlussprüfers bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/6#abs-5 (5) Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet,
die Einhaltung der bei der Durchführung der Investition/Reinvestition geltenden Festlegungen des Landeskrankenhausplanes und Feststellungsbescheides sowie
die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen
bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu bestätigen. Die Bestätigung ist nicht Gegenstand der Testatspflicht.