nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BbgKHEGIPV (Brandenburg) — Nachweisführung

Krankenhausinvestitionspauschalverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 16 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes.

(3) Werden nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses keine Einwendungen gegen die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel erhoben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, den Abschlussbericht gemäß § 22 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes anzufordern.

(4) Der Nachweis über die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel ist gesondert zu führen und der Bewilligungsbehörde mit gesondertem Vermerk des Abschlussprüfers bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzulegen.

(5) Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet,

die Einhaltung der bei der Durchführung der Investition/Reinvestition geltenden Festlegungen des Landeskrankenhausplanes und Feststellungsbescheides sowie

die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen

bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu bestätigen. Die Bestätigung ist nicht Gegenstand der Testatspflicht.

---

Zitiervorschlag: § 6 BbgKHEGIPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
