Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 8 Einsatz von Arzneimitteln

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/8#abs-1 (1) Das Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/8#abs-2 (2) Die Arzneimittelkommission hat folgende Aufgaben:

Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind. Dabei sind auch der Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft sowie Gesichtspunkte der Arzneimittelqualität und -sicherheit sowie der Preis der Arzneimittel zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Belange der ambulanten Versorgung;

Information und Beratung der Ärztinnen und Ärzte in Fragen der Arzneimittelversorgung und bei Verdacht auf durch Arzneimittel verursachte Erkrankungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/8#abs-3 (3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Krankenhausärztinnen und -ärzten bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/8#abs-4 (4) Die Arzneimittelkommission ist über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, zu informieren. Sie ist vor der Durchführung klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln zu unterrichten.

§ 7 § 9