Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 11 Rechtsaufsicht über Krankenhäuser

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/11#abs-1 (1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Vorschriften über die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/11#abs-2 (2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/11#abs-3 (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/11#abs-4 (4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen erlässt, soweit kommunale Krankenhausträger betroffen sind, das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

§ 10 § 12