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# § 35 BbgKHEG (Brandenburg) — Schulen für Gesundheitsberufe

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulen für Gesundheitsberufe sind

Ausbildungsstätten an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, wenn ein Krankenhaus Träger dieser Einrichtung ist,

juristische Personen, an denen Krankenhäuser beteiligt sind und die auf vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser in den in Nummer 1 genannten Berufen ausbilden oder

andere Ausbildungsstätten für die in Nummer 1 genannten Berufe oder Ausbildungsstätten für andere bundesgesetzlich geregelte Fachberufe des Gesundheitswesens.

(2) Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Sie werden nach Abschnitt 3 gefördert.

(3) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bieten sowie die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 35 BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/35

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