Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 28 Örtliche Beschränkungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/28#abs-1 (1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverordnungen. Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/28#abs-2 (2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungsziele oder zum Schutz der wildlebenden Vogelarten erforderlich ist.

§ 27 § 29