Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 27 Meldepflicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/27#abs-1 (1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüglich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt entfernt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/27#abs-2 (2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.