Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 27 Meldepflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/27#abs-1 (1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüglich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt entfernt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/27#abs-2 (2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.

§ 26 § 28