Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 78 Krankenbehandlung während Lockerungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/78#abs-1 (1) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen haben während Lockerungen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 47 Absatz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/78#abs-2 (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Straf- und Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 77 § 79