Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 73 Eingliederungsgeld
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/73#abs-1 (1) Die Strafgefangenen dürfen für Zwecke der Eingliederung nach der Entlassung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Die Jugendstrafgefangenen sind hierzu verpflichtet. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/73#abs-2 (2) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen dürfen bereits vor der Entlassung für Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 über das Eingliederungsgeld verfügen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann ihnen gestatten, das Eingliederungsgeld zur Entschädigung der Opfer ihrer Straftaten in Anspruch zu nehmen.