Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 55 Einbringen von Gegenständen
Stand: 30.07.2026
Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55 BbgJVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 26.08.2019 – 1 Ws (Vollz) 97/19
- OLG Brandenburg, 06.08.2026 – 2 Ws 73/26Strafvollzug: Versendung eines in der Justizvollzugsanstalt sichergestellten Mobiltelefons bei Verweigerung der Herausgabe des Sperrcodes zur Datenauslesung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.