Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 45 Pakete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/45#abs-1 (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendungen und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 55 Satz 2 entsprechend. Die Anstalt kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/45#abs-2 (2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/45#abs-3 (3) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 58 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/45#abs-4 (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/45#abs-5 (5) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/45#abs-6 (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 44 § 46