Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 32 Freistellung von der Arbeit
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- OLG Brandenburg, 31.01.2017 – 2 Ws (Vollz) 39/16
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Gefangenenvergütung IIZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-1 (1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu 15 Arbeitstagen auf das Halbjahr angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-2 (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 47 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-3 (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-4 (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-5 (5) Für Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.