Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 32 Freistellung von der Arbeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-1 (1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu 15 Arbeitstagen auf das Halbjahr angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-2 (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 47 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-3 (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-4 (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/32#abs-5 (5) Für Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

§ 31 § 33