Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 18 Unterbringung während der Einschlusszeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18#abs-1 (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig:
auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18#abs-3 (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig.