Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 18 Unterbringung während der Einschlusszeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18#abs-1 (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig:

auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder

wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18#abs-3 (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig.

§ 17 § 19