Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 140 Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/140#abs-1 (1) Bei der Aufbewahrung der nach § 139 gesperrten Daten darf eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/140#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/140#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 139 § 141