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§ 40 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest,

dass eine angemessene Unterbringung der Arrestierten gewährleistet ist. § 39

Absatz 3 ist zu berücksichtigen.

(2)

Arresträume dürfen nur mit einer oder einem Arrestierten belegt werden.