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§ 38 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Kriminologische Forschung, Berichtspflicht

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Programme zur Förderung der Arrestierten sind auf der Grundlage

wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre

Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2)

Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren

Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelmäßig von dem

Kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle

wissenschaftlich begleitet werden.

(3)

Die Berichte an den Rechtsausschuss des Landtages nach § 106 Absatz 3 des

Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben auch die mit diesem Gesetz

gemachten Erfahrungen einzubeziehen.