Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 29 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/29#abs-1 (1)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren
Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/29#abs-2 (2)
Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender
Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.