Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 29 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/29#abs-1 (1)

Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren

Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit

voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/29#abs-2 (2)

Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender

Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 28 § 30