Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 28 Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/28#abs-1 (1)

Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch

körperliche Gewalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/28#abs-2 (2)

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf

Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/28#abs-3 (3)

Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Maßnahmen des

Arrestes rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck nicht auf andere

Weise erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/28#abs-4 (4)

Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet

werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in

die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/28#abs-5 (5)

Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt

unberührt.

§ 27 § 29