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§ 29 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren

Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit

voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2)

Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender

Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.