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# § 30 BbgJAO (Brandenburg) — Bewertung und Bekanntgabe

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar

eine für den berufspraktischen Teil einschließlich des Vertiefungsgesprächs,

je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 60 vom Hundert, der berufspraktische Teil mit 16 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs jeweils mit acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Das Fehlen von Ausbildungszeugnissen steht dem Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht entgegen.

(4) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert und die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 30 BbgJAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/30

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