Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 2 Zuständigkeiten

Brandenburg2 Fassungen

Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.

Abschnitt 2

Studium und erste juristische Prüfung

§ 1 § 3