Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz
BbgJAG§ 2 Zuständigkeiten
Stand: 01.08.2026
Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.