# § 14 BbgJAG (Brandenburg) — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Die Ausbildung dauert

in Zivilsachen vier Monate,

in Strafsachen dreieinhalb Monate,

in der Verwaltung dreieinhalb Monate,

in Rechtsanwaltskanzleien neun Monate und

in einem Berufsfeld nach Wahl des Rechtsreferendars (Wahlstation) vier Monate.

(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband.

(4) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 5 kann bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. Sie kann ganz oder teilweise auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie Rechtsanwälten im Ausland abgeleistet werden.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgJAG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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