Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ingenieurgesetz
BbgIngG§ 11 Brandenburgische Ingenieurkammer
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/11#abs-1 (1) Die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure bilden als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/11#abs-2 (2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens zwei Jahren nachweisen oder
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/11#abs-3 (3) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/11#abs-4 (4) Sitz der Ingenieurkammer ist Potsdam. Die Ingenieurkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
Einzelnorm