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# § 11 BbgIngG (Brandenburg) — Brandenburgische Ingenieurkammer

Brandenburgisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure bilden als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer).

(2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens zwei Jahren nachweisen oder

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.

(3) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(4) Sitz der Ingenieurkammer ist Potsdam. Die Ingenieurkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 BbgIngG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/11

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