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§ 35 BbgHintG (Brandenburg) — Anhängige Hinterlegungssachen

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.