Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 3 Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/3#abs-1 (1) Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen sowie andere ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine Qualifikation nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Inland erworben haben. Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/3#abs-2 (2) Darüber hinaus werden die Studienplätze an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose vergeben, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung nachweisen und gemäß § 2 hochschulzugangsberechtigt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/3#abs-3 (3) Die Studienplätze werden nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und zusätzlich die Aufnahme eines weiteren Studiums beantragen, es sei denn, das Parallel- oder Doppelstudium ist für das Studienziel zweckmäßig.

Einzelnorm

§ 2 § 4