Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 90 Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/90#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studierendenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:

Einnahmen aus Verpflegungsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

nach Maßgabe des Haushalts des Landes staatliche Zuweisungen und Darlehen,

Beiträge der Studierenden und

Zuwendungen Dritter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/90#abs-2 (2) Den Studierendenwerken werden die erforderlichen Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/90#abs-3 (3) Die Beiträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden durch ein Studierendenwerk aufgrund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studierendenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studierendenwerks erforderlichen Aufwand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/90#abs-4 (4) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahmen der §§ 7, 55, 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung. Für die Aufnahme von Darlehen durch die Studierendenwerke beim Land gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.

§ 89 § 91