Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 89 Geschäftsführung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/89#abs-1 (1) Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Sie vertritt das Studierendenwerk nach außen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/89#abs-2 (2) Die Bestellung der Geschäftsführung kann auf Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/89#abs-3 (3) Die Geschäftsführung ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für die Ausführung. Sie hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/89#abs-4 (4) Die Geschäftsführung hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet die Geschäftsführung die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.