Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den §§ 92 bis 101 bestimmt ist, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie für die Studierendenwerke im Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/1#abs-2 (2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten, müssen die Anforderungen des § 92 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und d erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung.

§ 2