Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 57 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten

Stand: 29.07.2026

Brandenburg

Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeiterschaft für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 43 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.

§ 56 § 58