# § 57 BbgHG (Brandenburg) — Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeiterschaft für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 43 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.

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Zitiervorschlag: § 57 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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