Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 2 Hochschulen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/2?asof=2026-07-29#abs-1 (1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Absatz 1 sind:
die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder), die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg und die Medizinische Universität mit Sitz in Cottbus,
die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF (Filmuniversität) als Universität und zugleich Kunsthochschule sowie
die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam und Wildau; die Fachhochschulen können die Bezeichnung „Hochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ verwenden.
Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/2?asof=2026-07-29#abs-2 (2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/2?asof=2026-07-29#abs-3 (3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind, können als Hochschulen nach § 92 staatlich anerkannt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 BbgHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.05.2016 – VfGBbg 51/15
- BVerwG, 16.12.2010 – 3 C 43.09Zitiert von 7
- BVerwG, 16.12.2010 – 3 C 43/09Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis; Gebührenbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts; Hochschule
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.