Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 27 Lehrangebot
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/27#abs-1 (1) Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien und der Digitalisierung genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/27#abs-2 (2) Für Lehre, die mit Mitteln Dritter finanziert wird, gilt § 38.