Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 27 Lehrangebot

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/27#abs-1 (1) Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien und der Digitalisierung genutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/27#abs-2 (2) Für Lehre, die mit Mitteln Dritter finanziert wird, gilt § 38.

§ 26 § 28