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§ 27 BbgHG (Brandenburg) — Lehrangebot

Brandenburgisches Hochschulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien und der Digitalisierung genutzt werden.

(2) Für Lehre, die mit Mitteln Dritter finanziert wird, gilt § 38.