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# § 20 BbgHG (Brandenburg) — Studienordnungen

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 23 und der Rahmenordnung nach § 24 Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte, der Studienablauf und die Prüfungen sind so zu organisieren, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die besonderen Belange insbesondere Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten, von Studierenden, die einem Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, sowie von Studierenden mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Studienordnungen werden von dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Studienordnungen für Studiengänge, die auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung hinführen, sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Diese kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfüllt sind. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/20

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