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§ 21 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Vermutung

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.

Einzelnorm